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Ehegattennotvertretung
Ehegattennotvertretung
Seit 01.01.2023 gibt es die sogenannte "Ehegattennotvertretung".
Es handelt sich dabei um ein einmaliges, zeitlich auf maximal sechs Monate befristetes Vertretungsrecht:
Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner können füreinander medizinische Entscheidungen treffen und Behandlungsverträge abschließen, wenn ein Partner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit dazu nicht selbst in der Lage ist und keine Vorsorgevollmacht vorliegt.